Werkvertrag

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Bei einem Werkvertrag schuldet der Unternehmer den Erfolg, d. h. die Herstellung eines Werkes. Wie das Werk auszusehen hat ist zwischen den Vertragsparteien vorher abzusprechen. Die Pflicht des Unternehmers zum Erfolg unterscheidet den Werkvertrag vom Dienst- bzw. Arbeitsvertrag.

Der Besteller schuldet die Bezahlung und die Abnahme des Werkes.

Werkvertrag

Beispiele: Bauvertrag, Grabsteinfertigung, Baubetreuungsvertrag, Projektsteuerungsvertrag (Bundesgerichtshof, Urt. v. 10.06.1999, Az.: VII ZR 215/98 (Jurion).

Gesetzestext:

§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

§ 640 BGB Abnahme

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. ... (BGB)

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